Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“
Stand: 25.03.2020 - 17:00 Uhr
Beantragung der Corona-Soforthilfe Hessen
Beantragung voraussichtlich möglich ab Montag, dem 30.03.2020, beim Regierungspräsidium Kassel – Link: http://www.rpkshe.de/coronahilfe
Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt, um hessische Unternehmen aller Branchen angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Virus-Pandemie zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern.
Das Soforthilfsprogramm des Landes setzt auf das Programm des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige auf und ergänzt dieses.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe und Künstler), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (mit Ausnahme der Primärerzeugung auch der Landwirtschaft) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Förderberechtigte gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Höhe der Förderung
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet. Unabhängig davon ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich.
Pressemitteilung Hess. Wirtschaftsministerium
Eckpunkte Soforthilfen PdF-Datei
Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung (Eckpunkte des Soforthilfe-Programms auf Bundesebene) für drei Monate:
- bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
- bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
- bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro
Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet. Unabhängig davon ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich.
Antragsverfahren
Anträge auf Förderung sind zu richten an das Regierungspräsidium Kassel. Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel abrufbar und direkt online ausfüllbar: http://www.rpkshe.de/coronahilfe
Ausfüllhilfe für den Soforthilfeantrag