Fördermaßnahmen in der Corona-Krise
Derzeit besteht das Krisen-Schutzschild aus verschiedenen Maßnahmen:
2. Steuerliche Erleichterungen
3. Insolvenzantragspflichtaussetzung
4. Kurzarbeitergeld
5. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
1. Kredite und Bürgschaften
Die auf Bundesebene vorgesehenen Liquiditätshilfen, werden über die staatseigene KfW-Bank abgewickelt. Das heißt: Unternehmen erhalten über die eigene Hausbank (den regulären Geschäftsbanken) Kredite und Bürgschaften, welche die KfW sodann gegenüber der Hausbank absichert. Der Staat übernimmt dann den Großteil etwaiger Ausfallrisiken- im Extremfall bis 90 Prozent. Allerdings bedeutet das auch, dass dennoch ein Restrisiko bei der Hausbank verbleibt. Da ihre Hausbank indes das bei ihr verbleibende Restrisiko nicht einfach an die KfW-Bank weiterreichen kann, setzt eine positive Kreditentscheidung trotz Corona einen Prozess voraus, der auch bei einer regulären Kreditvergabe durchlaufen werden müsste.
Insofern sehen Sie sich mit zwei wichtigen Entscheidungen konfrontiert:
1. Die Kreditentscheidung Ihrer Hausbank
2. Die (formale) Haftungsübernahme der KfW
Ihre Hausbank bleibt damit Ihr Ansprechpartner. Selbstverständlich werden durch die KfW-Unterstützung sowohl die Kreditkonditionen erheblich verbessert als auch die Entscheidungszeit massiv beschleunigt. Ein enormer Vorteil für Sie in der aktuellen Situation.
Doch ein Kredit, bleibt auch in der jetzigen Krise weiterhin ein Kredit. Sie erhalten „frisches Geld“ um die kommende Zeit für Investitionen und Betriebsmittel zu sichern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass grundsätzlich nur gesunde Unternehmen die KfW-Förderung in Anspruch nehmen können.
Der Maßnahmenkatalog der Banken sieht dabei Fördermöglichkeiten durch KfW-Kredite, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken sowie KfW-Sonderprogramme vor.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Möglichkeiten vor.
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
In Anbetracht der aktuellen Situation erweitert die KfW ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Die bisherige Beschränkung des KfW-Kredits auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung wird aufgehoben.
Der Kredit erstreckt sich nun temporär auch auf die allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung und zwar ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich. Den Kredit erhalten Sie ebenfalls über Ihre Hausbank.
Die KfW beteiligt sich hier an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
Am heutigen Montag wurden umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
Insofern sehen Sie sich mit zwei wichtigen Entscheidungen konfrontiert:
1. Die Kreditentscheidung Ihrer Hausbank
2. Die (formale) Haftungsübernahme der KfW
Ihre Hausbank bleibt damit Ihr Ansprechpartner. Selbstverständlich werden durch die KfW-Unterstützung sowohl die Kreditkonditionen erheblich verbessert als auch die Entscheidungszeit massiv beschleunigt. Ein enormer Vorteil für Sie in der aktuellen Situation.
Doch ein Kredit, bleibt auch in der jetzigen Krise weiterhin ein Kredit. Sie erhalten „frisches Geld“ um die kommende Zeit für Investitionen und Betriebsmittel zu sichern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass grundsätzlich nur gesunde Unternehmen die KfW-Förderung in Anspruch nehmen können.
Der Maßnahmenkatalog der Banken sieht dabei Fördermöglichkeiten durch KfW-Kredite, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken sowie KfW-Sonderprogramme vor.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Möglichkeiten vor.
1. KfW-Unternehmerkredit (mindestens 5 Jahre am Markt aktiv):
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler können Sie ab Montag, den 23.03.2020 bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Technisch ist eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
- Für große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme übernimmt die KfW-Bank bis zu 80 Prozent Risikoübernahme für Betriebsmittelkredite.
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.
- Sie können je Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
- Die Haftungsfreistellung wird auch auf Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro erweitert. Eine höhere Risikoübernahme kann zudem die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
2. ERP-Gründerkredit – Universell (weniger als 5 Jahre am Markt)
Der ERP-Gründerkredit - Universell ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolgeregelungen oder Unternehmens-festigungen, sofern Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist. Hierunter fallen alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung von Unternehmen, deren Übernahme oder die Übernahme einer tätigen Beteiligung (auch im Nebenerwerb sowie Nachfolgeregelungen). Zudem werden Festigungsmaßnahmen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Auf-nahme der Geschäftstätigkeit finanziert.- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
3. KfW-Kredit für Wachstum
Der KfW-Investitions- und Betriebsmittelkredit ist für größere Vorhaben in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewerblicher Unternehmen vorgesehen.In Anbetracht der aktuellen Situation erweitert die KfW ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Die bisherige Beschränkung des KfW-Kredits auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung wird aufgehoben.
Der Kredit erstreckt sich nun temporär auch auf die allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung und zwar ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich. Den Kredit erhalten Sie ebenfalls über Ihre Hausbank.
- Die bisherige Umsatzgrenze der geförderten Unternehmen wird von 2 Mrd. EUR auf 5 Mrd. EUR erhöht.
- Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.
- Die Risikoübernahme durch die KfW gegenüber den Hausbanken wird auf bis zu 70% erhöht.
4. KfW-Sonderprogramm 2020
Neben den bereits genannten KfW-Krediten beabsichtigt die KfW für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorzubereiten und dieses sodann schnellstmöglich einzuführen.Die KfW beteiligt sich hier an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
5. Bürgschaften
Eine weitere Option der Liquiditätsbeschaffung wird durch Bürgschaftserleichterungen ermöglicht:
- Zum einen wird der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken auf 2,5 Millionen Euro von ursprünglich 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt. Zudem steigt der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken um 10 Prozent, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können.
- Die Bürgschaftsbanken können ab sofort bis zu einem Betrag von EUR 250.000 zur beschleunigten Liquiditätsbeschaffung Bürgschaftsentscheidungen im Schnellverfahren eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.
- Die bisherige Beschränkung im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen gilt nicht mehr, sondern wird geöffnet, sodass Künftig auch Unternehmen außerhalb der strukturschwachen Regionen hiervon profitieren können. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
6. Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer
Am heutigen Montag wurden umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
- bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
- bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Weitere Infos finden Sie auf der Seite des BMWi unter folgendem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4
2. Steuerliche Erleichterungen
Damit Unternehmen in der Coronakrise ihre Liquidität erhalten können, kommen die Finanzbehörden Betroffenen ab sofort mit steuerlichen Erleichterungen entgegen.
- So wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Steuerzahlungen in Milliardenhöhe zu stunden. Die Anträge auf Stundung können für bis zum 31. 12. 2020 fällige bzw. fällig werdende Steuern gestellt werden, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Sie sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer müssen dagegen grundsätzlich an die Gemeinden gerichtet werden. Die Stundung der Steuern setzt voraus, dass ihre Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet. Die Finanzverwaltung wird jedoch angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragssteuer können nicht gestundet werden.
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist, kann bis zum 31. 12. 2020 unter erleichterten Bedingungen eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer beantragen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Steuerpflichtige können auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen.
3. Insolvenzantragspflichtaussetzung
In dem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorgesehen, die vor der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stehen. Grundsätzlich muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Bis zum 30. 9. 2020 soll die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht nun ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll allerdings nicht gewährt werden, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nicht mehr beseitigt werden kann. Zugunsten von Unternehmen, die bis zum 31. 12. 2019 noch liquide waren, wird allerdings vermutet, dass eine danach eingetretene Insolvenzreife mit der Coronakrise zusammenhängt und die Zahlungsunfähigkeit noch beseitigt werden kann.
Diese und andere Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden.
Wie gesagt liegt bisher jedoch nur ein Gesetzesentwurf zu den Neuerungen im Insolvenzrecht vor. Bis diese verabschiedet werden und in Kraft treten, sind die Unternehmensführungen gehalten, die Liquidität ihrer Unternehmen regelmäßig zu überprüfen. Zeigt die Überprüfung und Zukunftsplanung, dass eine Insolvenzreife bevorsteht, sollte unbedingt insolvenzrechtlicher Rat eingeholt werden, um die Insolvenzreife noch abzuwenden.
Diese und andere Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden.
Wie gesagt liegt bisher jedoch nur ein Gesetzesentwurf zu den Neuerungen im Insolvenzrecht vor. Bis diese verabschiedet werden und in Kraft treten, sind die Unternehmensführungen gehalten, die Liquidität ihrer Unternehmen regelmäßig zu überprüfen. Zeigt die Überprüfung und Zukunftsplanung, dass eine Insolvenzreife bevorsteht, sollte unbedingt insolvenzrechtlicher Rat eingeholt werden, um die Insolvenzreife noch abzuwenden.
4. Kurzarbeitergeld
Eine derzeitige Fördermaßnahme des Bundes besteht darin, Arbeitgebern die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern.
Nun wurden diese Zugangsvoraussetzungen durch folgende Neuerungen abgemildert.
Von einem erheblichen Arbeitsausfall ging man bislang aus, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erlitten. Nun ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.
Nun können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Neu ist nun auch, dass die Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Das Unternehmen ist somit nicht mehr in der Lage seine Arbeitnehmer in vollem Umfang zu beschäftigen. Eine derartige Situation ist aktuell bei der Coronakrise ohne weiteres gegeben. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein. Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit weder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein: Der Betrieb hat also zuvor vergeblich versucht, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Bisher mussten als Maßnahmen ein vergeblicher Abbau von Arbeitszeitkonten oder eine vergebliche unentgeltliche Urlaubsgewährung ergriffen werden.
- Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt. Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sind vom Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Von einem erheblichen Arbeitsausfall ging man bislang aus, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erlitten. Nun ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.
Nun können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Neu ist nun auch, dass die Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
5. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Weitere Hilfen vom Staat erhalten selbständige Unternehmer in Form eines Entschädigungsanspruchs, wenn sie während der Coronakrise Verdienstausfälle erleiden.
Dieser Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn gegen den Selbständigen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund seiner Ansteckungsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt oder dieser aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurde.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Selbständigen im vergangenen Jahr. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Außerdem werden bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.
Den Antrag auf Entschädigung können Selbstständige bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Das sind in der Regel die Gesundheitsämter. Der Antrag ist drei Monate nach dem Ende der Quarantäne oder des beruflichen Tätigkeitsverbots zu stellen. Dem Antrag ist von dem Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmen könnte sich aus § 65 IfSG ergeben. Demnach leistet der Staat eine Entschädigung in Geld, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Abwendung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus „ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung wäre dann „das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist“. Auf diesen Entschädigungsanspruch sollte man sich als Unternehmen allerdings nicht verlassen, denn der Gesetzgeber bezieht sich in § 65 IfSG nicht ausdrücklich auf Verdienstausfälle. Auch Richtlinien der Landesregierungen zu den Aussichten auf Entschädigung aus § 65 IfSG gibt es bisher nicht.
Dieser Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn gegen den Selbständigen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund seiner Ansteckungsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt oder dieser aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurde.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Selbständigen im vergangenen Jahr. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Außerdem werden bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.
Den Antrag auf Entschädigung können Selbstständige bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Das sind in der Regel die Gesundheitsämter. Der Antrag ist drei Monate nach dem Ende der Quarantäne oder des beruflichen Tätigkeitsverbots zu stellen. Dem Antrag ist von dem Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmen könnte sich aus § 65 IfSG ergeben. Demnach leistet der Staat eine Entschädigung in Geld, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Abwendung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus „ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung wäre dann „das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist“. Auf diesen Entschädigungsanspruch sollte man sich als Unternehmen allerdings nicht verlassen, denn der Gesetzgeber bezieht sich in § 65 IfSG nicht ausdrücklich auf Verdienstausfälle. Auch Richtlinien der Landesregierungen zu den Aussichten auf Entschädigung aus § 65 IfSG gibt es bisher nicht.
Quelle: Auszugsweise wbs-law.de-Newsletter 24.03.2020